KI-Richtlinie der PMU Die KI-Richtlinie der PMU bildet den verbindlichen Orientierungs- und Handlungsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen, insbesondere generativer KI, in Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen KI-Anwendungen an der PMU genutzt, beschafft, entwickelt oder eingeführt werden dürfen und welche Anforderungen an Transparenz, Dokumentation, Datenschutz, Vertraulichkeit, wissenschaftliche Integrität und menschliche Verantwortung gelten. Damit unterstützt die Richtlinie einen offenen, zugleich kritisch reflektierten und verantwortungsvollen Umgang mit KI-Technologien. Sie macht deutlich: KI kann menschliche Expertise unterstützen, ersetzt aber weder wissenschaftliche Eigenleistung noch fachliche, ethische, organisatorische oder klinische Verantwortung. Zugleich regelt sie Zuständigkeiten, Prüf- und Meldepflichten sowie die Rolle des KI- und Digitalisierungsboards bei Risikoeinordnung, Freigabe, Registerführung und Compliance. KI-Richtlinie auf einen Blick   Worum geht es? Die PMU erlaubt den Einsatz von KI grundsätzlich als unterstützendes Werkzeug . KI darf beim Lernen, Schreiben, Recherchieren oder Strukturieren helfen – sie ersetzt aber nicht die eigene fachliche, wissenschaftliche, ethische oder klinische Verantwortung. Die Richtlinie gilt seit 01.07.2026 für alle Studierenden, Lehrenden (auch externe Lehrende), Forschenden und Mitarbeitenden der PMU.   1. Sie bleiben verantwortlich Alles, was Sie mit KI erstellen oder bearbeiten, bleibt Ihre Verantwortung . Sie müssen Inhalte prüfen, Fehler korrigieren und sicherstellen, dass Ihre Arbeit wissenschaftlich sauber, nachvollziehbar und eigenständig bleibt. 2. KI in der Lehre darf nur im erlaubten Rahmen verwendet werden Ob und wie KI in einer Lehrveranstaltung, Prüfung, Seminararbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Dissertation verwendet werden darf, richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der Lehrveranstaltung, Betreuung oder Prüfungsregelung. Die Richtlinie unterscheidet vier Kategorien: Kategorie Bedeutung für Studierende A – Keine KI-Nutzung erlaubt KI darf nicht verwendet werden. Nur ausdrücklich freigegebene Hilfsmittel sind erlaubt. B – Nur sprachliche/formale Hilfe erlaubt KI darf nur für Rechtschreibung, Grammatik, Übersetzung, Formatierung oder sprachliche Glättung eigener Texte genutzt werden. Keine inhaltliche Hilfe, keine Lösungserstellung, keine Argumente, keine Recherche, keine Datenanalyse. C – KI erlaubt, aber dokumentationspflichtig KI darf unterstützend genutzt werden. Studierende bleiben vollständig verantwortlich und müssen Art, Zweck und Umfang der KI-Nutzung dokumentieren (→ „Dokumentation“). D – KI ist Teil der Aufgabe KI soll oder darf gezielt eingesetzt werden, weil es zur Aufgabenstellung gehört. Die Aufgabe legt fest, welche Tools erlaubt sind, wie geprüft und dokumentiert wird und wie der KI-Einsatz bewertet wird (→  „Dokumentation“).. Wichtig: Die jeweils geltende Kategorie muss den Studierenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung oder bei Ausgabe der Aufgabe transparent und schriftlich mitgeteilt werden. Fehlt eine Einstufung, gilt bei beaufsichtigten Prüfungen Kategorie A, bei schriftlichen oder unbeaufsichtigten beurteilungsrelevanten Arbeiten grundsätzlich Kategorie B. Die Kategorien können auch auf einzelne Teile einer Arbeit angewendet werden. So kann für den Forschungs-/Ergebnisteil Kategorie D gelten, währen Kategorie C den Rest der Arbeit umfasst.   3. KI-Nutzung muss transparent sein Wenn Sie KI für eine Studien- oder Arbeitsleistung verwendest, muss der Einsatz nachvollziehbar gemacht werden, insbesondere wenn KI Inhalte, Formulierungen, Analysen, Übersetzungen, Code, Bilder oder sonstige Arbeitsergebnisse beeinflusst hat. Eine gute Kennzeichnung beantwortet kurz: Frage Beispiel Welches Tool wurde verwendet? ChatGPT, DeepL, Copilot, Perplexity usw. Wofür wurde es verwendet? Ideensammlung, Strukturierung, Sprachkorrektur, Zusammenfassung, Übersetzung Wie stark hat es die Arbeit beeinflusst? "nur sprachliche Überarbeitung oder inhaltliche Mitwirkung" Wurde der Output geprüft? "Alle Inhalte wurden fachlich geprüft und überarbeitet.“ 4. In Prüfungen ist besondere Vorsicht nötig Bei Prüfungen darf KI nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Wird KI nicht ausdrücklich erlaubt, ist sie ein unerlaubtes Hilfsmittel. 5. Keine sensiblen Daten in KI-Tools eingeben Sie dürfen keine vertraulichen, personenbezogenen oder besonders sensiblen Daten in KI-Systeme eingeben, insbesondere keine Daten über Patient*innen, Studierende, Lehrende, Mitarbeitende oder Forschungsteilnehmende. Nicht eingeben: Namen, Matrikelnummern, E-Mail-Adressen Patientendaten, Diagnosen, Befunde, Gesundheitsdaten nicht anonymisierte Forschungsdaten interne PMU-Unterlagen, wenn keine Freigabe besteht fremde Texte, Bilder oder Arbeiten ohne Berechtigung vertrauliche PMU Dokumente 6. KI-Ergebnisse können falsch sein KI kann überzeugend klingende, aber falsche Inhalte erzeugen. Das betrifft besonders Quellen, medizinische Aussagen, Rechtsfragen, Zahlen, Literaturangaben und Zusammenfassungen. Deshalb: KI-Antworten immer mit verlässlichen Quellen, Lehrmaterialien oder Fachliteratur prüfen. 7. Urheberrecht und fremde Inhalte beachten Sie dürfen fremde Texte, Bilder, Studienunterlagen, Arbeiten anderer Studierender/Kolleg*innen oder geschützte Materialien nicht einfach in externe KI-Tools hochladen. Das kann urheberrechtlich oder datenschutzrechtlich problematisch sein. 8. Täuschung ist verboten Ungekennzeichnete oder unerlaubte KI-Nutzung kann als Verstoß gegen gute wissenschaftliche Praxis oder gegen Prüfungsregeln gewertet werden. Mögliche Folgen können etwa Nutzungsbeschränkungen, zusätzliche Prüfungen, Dokumentationsauflagen oder andere studienrechtliche Maßnahmen sein. Vollständige KI-Richtlinie   RICHTLINIE ZUR VERWENDUNG VON KI-SYSTEMEN, INSBESONDERE GENERATIVER KI, IN STUDIUM, LEHRE, FORSCHUNG UND VERWALTUNG AN DER PARACELSUS MEDIZINISCHEN PRIVATUNIVERSITÄT (PMU)   Stand: 18.6.2026 Gültig ab: 01.07 2026 Richtlinie 044 Freigabe durch: Rektorat der PMU und Vorstand der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg – Privatstiftung Erstellt: Dr. Thomas Caspari   Präambel Künstliche Intelligenz (KI) ist eine Schlüsseltechnologie, die Studium, Lehre, Forschung, Verwaltung und das Gesundheitswesen tiefgreifend verändert. Die Paracelsus Medizinische Privatuniversität (im Folgenden: PMU) bekennt sich zu einem offenen, zugleich kritisch reflektierten und verantwortungsvollen Umgang mit KI-Technologien. KI wird als Werkzeug verstanden, das menschliche Expertise unterstützen, jedoch weder wissenschaftliche, didaktische, organisatorische, ethische noch klinische Verantwortung ersetzen kann. Diese Richtlinie konkretisiert für Studium, Lehre, Forschung, Verwaltung und sonstige universitäre Kontexte die Vorgaben der Geschäftsordnung des KI- und Digitalisierungsboard (KI-DB) sowie die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das für Privatuniversitäten maßgebliche österreichische Hochschulrecht einschließlich hochschulqualitätsrechtlicher und akkreditierungsrechtlicher Vorgaben, die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung/AI Act), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Urheberrecht sowie sonstige anwendbare studien-, arbeits- und vertragsrechtliche Bestimmungen. Sie dient der rechtskonformen, transparenten, verantwortungsvollen und nachvollziehbaren Nutzung von KI-Systemen an der PMU. Die Zuständigkeiten des KI-DB für Bewertung, Freigabe, Registerführung, Risikoeinordnung und Compliance bleiben unberührt.   I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN   § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Richtlinie gilt für alle Studierenden, Lehrenden, Forschenden und administrativen Mitarbeitenden der PMU sowie für extern Lehrende und sonstige Personen, soweit sie im Auftrag oder im Verantwortungsbereich der PMU tätig werden. (2) Sie gilt für die Nutzung, Beschaffung, Entwicklung, Einführung, Erprobung, Bereitstellung und sonstige Verwendung von KI-gestützten Systemen an der PMU, insbesondere generativer KI-Systeme zur Erstellung oder Bearbeitung von Texten, Bildern, Audio-, Video- oder Codedateien sowie zur Analyse von Datensätzen. Für besondere Einsatzformen von KI-Systemen, insbesondere in Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Forschung und Verwaltung, können ergänzend Anlagen oder Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie gelten. (3) Ein KI-System ist ein maschinengestütztes System im Sinne der KI-Verordnung, das für einen in unterschiedlichem Grad autonomen Betrieb ausgelegt ist und aus Eingaben ableitet, wie Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt werden.   § 2 Rollen der PMU nach der EU-KI-Verordnung (1) Vor der Inbetriebnahme, Beschaffung, Entwicklung, wesentlichen Änderung oder Bereitstellung eines KI-Systems klärt und dokumentiert das KI- und Digitalisierungsboard (KI-DB), ob die PMU im konkreten Anwendungsfall als Betreiberin oder als Anbieterin im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 tätig wird. (2) Betreiberin ist die PMU, wenn sie ein KI-System unter ihrer Verantwortung verwendet, insbesondere in Studium, Lehre, Forschung, Verwaltung, Personalwesen, IT, Kommunikation, kliniknahen oder sonstigen universitären Kontexten. (3) Anbieterin ist die PMU, wenn sie ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und dieses unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Dies gilt entsprechend, wenn die PMU ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt. (4) Die Rolleneinordnung ist im KI-Register zu dokumentieren. Ist die Rolle nicht eindeutig bestimmbar oder kommt eine Anbieterrolle in Betracht, darf das KI-System erst nach ausdrücklicher Freigabe durch das KI-DB und nach Abschluss der erforderlichen rechtlichen, datenschutzrechtlichen, sicherheitstechnischen und risikobezogenen Prüfungen sowie nach Freigabe durch das Rektorat bzw. den Vorstand eingesetzt werden. (5 ) Bei KI-Systemen, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung oder Erprobung eingesetzt werden, prüft das KI-DB zusätzlich, ob der Einsatz im konkreten Fall unter eine Forschungs- oder Entwicklungsprivilegierung der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. (6) Die Forschungs- oder Entwicklungsprivilegierung gilt insbesondere nicht für einen regulären Einsatz in Studium, Lehre, Forschung, Verwaltung, Personalwesen, IT, Kommunikation, kliniknahen oder sonstigen universitären Prozessen. Wird ein KI-System aus einem Forschungs-, Entwicklungs- oder Erprobungskontext in den Regelbetrieb überführt, Dritten bereitgestellt, unter dem Namen der PMU eingesetzt oder unter Realbedingungen mit Auswirkungen auf natürliche Personen getestet, ist vorab eine erneute Rollen-, Risiko-, Datenschutz-, Sicherheits- und gegebenenfalls Grundrechteprüfung durchzuführen. § 3 Verhältnis zur Geschäftsordnung des KI-DB und zu sonstigen Vorgaben (1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet weitergehender Prüf-, Melde-, Dokumentations- und Freigabepflichten nach der Geschäftsordnung des KI-DB. (2) KI-Systeme und KI-Projekte, die regulatorisch sensibel, datenschutzrechtlich besonders eingriffsintensiv, hochrisikorelevant oder für Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung bestimmt sind, sind vor Beschaffung, Entwicklung, Einführung oder wesentlicher Änderung dem KI-DB vorzulegen. (3) Sonstige gesetzliche, satzungsrechtliche, prüfungsrechtliche, datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche, urheberrechtliche, qualitätssicherungsrechtliche oder vertragliche Vorgaben bleiben unberührt.   § 4 Allgemeine Grundsätze der Nutzung und Verantwortung (1) Die Verantwortung für alle im Rahmen von Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung unter Einsatz von KI erstellten oder verwendeten Inhalte, Bewertungen, Entscheidungen und Arbeitsergebnisse liegt ausschließlich bei der jeweils handelnden natürlichen Person oder bei der zuständigen Organisationseinheit. KI-Systeme besitzen keine Rechtsfähigkeit und keine Autorschaft. (2) Alle mit Hilfe von KI-Systemen erzeugten Inhalte sind vor ihrer Verwendung auf fachliche Richtigkeit, Plausibilität, Nachvollziehbarkeit, Verzerrungen, Diskriminierungsrisiken und allfällige Halluzinationen zu prüfen. Die ungeprüfte Übernahme von KI-Ausgaben ist unzulässig. (3) Die Nutzung von KI darf nicht dazu dienen, fehlende Eigenleistung zu verschleiern. Der intellektuelle Beitrag der jeweiligen Person muss überwiegen und erkennbar bleiben. Nicht oder unzureichend deklarierte KI-Nutzung kann einen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis oder gegen prüfungsrechtliche Vorgaben darstellen. (4) KI-Systeme dürfen an der PMU nur verwendet werden, wenn ihre Nutzung nicht gegen gesetzliche Vorgaben, diese Richtlinie, sonstige interne Vorgaben oder Freigabeanforderungen nach der Geschäftsordnung des KI-DB verstößt. (5) Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 sind nach Maßgabe ihres zeitlichen Anwendungsbereichs zu beachten. Vorgaben, die bereits gelten, insbesondere im Zusammenhang mit KI-Kompetenz und verbotenen KI-Praktiken, sind einzuhalten. Vorgaben, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten, insbesondere im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen, sind rechtzeitig organisatorisch vorzubereiten.   II. ZULÄSSIGKEIT, TRANSPARENZ UND SCHUTZPFLICHTEN   § 5 KI in Studium, Lehre und Prüfungen (1) Der Einsatz von KI-Systemen zur Unterstützung des Lernprozesses, zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und zur Erstellung von Arbeiten ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, dieser Richtlinie sowie der jeweils festgelegten lehrveranstaltungs-, prüfungs- oder aufgabenspezifischen Vorgaben zulässig. Für Lehrveranstaltungen, Prüfungen, schriftliche Arbeiten und sonstige beurteilungsrelevante Leistungen ist der zulässige Umfang der KI-Nutzung nach den Kategorien gemäß Abs. 2 festzulegen und den Studierenden rechtzeitig in klarer und nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Fehlt eine solche Festlegung, gelten die Auffangregeln gemäß Abs. 2. (2) Für Lehrveranstaltungen, Prüfungen, schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Forschungsarbeiten und sonstige beurteilungsrelevante Leistungen ist durch die jeweils verantwortliche Studiengangsleitung oder einer von ihr delegierten Person festzulegen, in welchem Umfang KI-Systeme verwendet werden dürfen. Dabei ist eine der folgenden Kategorien anzuwenden: 1. Kategorie A – Keine KI-Nutzung erlaubt. Der Einsatz von KI-Systemen ist unzulässig. Zulässig bleiben ausschließlich ausdrücklich freigegebene Hilfsmittel. 2. Kategorie B – Nur sprachliche und formale Hilfen erlaubt. KI-Systeme dürfen ausschließlich zur Rechtschreib-, Grammatik-, Übersetzungs-, Formatierungs- oder stilistischen Überarbeitung eigener Texte verwendet werden. Eine inhaltliche Generierung, Lösungserstellung, Argumentationsentwicklung, Quellenrecherche oder Datenanalyse durch KI ist nicht erlaubt, sofern sie nicht ausdrücklich freigegeben wurde. 3. Kategorie C – KI-Nutzung erlaubt, aber dokumentationspflichtig. KI-Systeme dürfen unterstützend eingesetzt werden. Die Studierenden bleiben für Inhalt, Richtigkeit, Quellen, Eigenständigkeit und wissenschaftliche Integrität der eingereichten oder erbrachten Leistung verantwortlich. Art, Zweck und Umfang der KI-Nutzung sind nach den Vorgaben der Studiengangsleitung oder einer von ihr delegierten Person zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere Angaben zum verwendeten KI-System, zur Version, zum Anbieter, zum Arbeitsschritt, zum Prompting, zum erzeugten Output sowie zur eigenen Prüfung und Weiterbearbeitung umfassen. 4. Kategorie D – KI ist Teil der Aufgabenstellung. Der Einsatz von KI-Systemen ist didaktisch vorgesehen und Bestandteil der Leistung. Die Aufgabenstellung legt fest, welche KI-Systeme oder Funktionen verwendet werden dürfen oder sollen, wie die erzeugten Ergebnisse kritisch zu prüfen sind, welche Dokumentationspflichten bestehen und wie der KI-Einsatz in die Bewertung einfließt. Die jeweils geltende Kategorie sowie allfällige zusätzliche Anforderungen sind den Studierenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung oder bei Ausgabe der konkreten Prüfungs-, Arbeits- oder Projektaufgabe transparent, schriftlich und dauerhaft zugänglich mitzuteilen. Änderungen während der Lehrveranstaltung sind nur aus sachlichen Gründen und ohne Nachteil für Studierende zulässig. Fehlt eine ausdrückliche Einstufung, gilt für beaufsichtigte Prüfungen Kategorie A und für schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten und sonstige unbeaufsichtigte beurteilungsrelevante Leistungen Kategorie B, sofern die Studiengangsleitung oder eine von ihr delegierte Person keine abweichende Regelung bekanntgegeben hat. Bei Unklarheiten haben Studierende vor Abgabe der Leistung oder vor Prüfungsantritt Rücksprache mit der zuständigen Lehrveranstaltungsleitung, Prüfungsleitung oder Betreuungsperson zu halten. (3) In schriftlichen Arbeiten, Forschungsarbeiten und sonstigen prüfungsrelevanten Leistungen ist die Nutzung generativer KI offenzulegen, soweit sie über bloß untergeordnete Hilfsfunktionen hinausgeht. Die Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten: · das verwendete Tool oder System einschließlich Version, soweit bekannt; · den Anwendungsbereich; · den ungefähren Zeitpunkt der Nutzung; · bei wesentlicher inhaltlicher Generierung die maßgeblichen Eingaben oder eine inhaltlich ausreichende Beschreibung der Nutzung; · soweit relevant die für die Reproduzierbarkeit oder Einordnung wesentlichen Parameter oder Einstellungen. (4) Die bloße Verwendung von Rechtschreib-, Grammatik- oder Formatierungshilfen sowie reiner Übersetzungshilfen für einzelne Begriffe oder geringfügige sprachliche Glättungen bedarf keiner gesonderten Kennzeichnung, sofern dadurch keine eigenständige inhaltliche Leistung des KI-Systems in Anspruch genommen wird. (5) Die nicht offengelegte oder irreführend dargestellte Übernahme KI-generierter Inhalte als eigene Leistung kann als Täuschungsversuch, Plagiat im weiteren Sinne oder sonstiger Verstoß gegen prüfungs- oder satzungsrechtliche Vorgaben gewertet werden. (6) Lehrende können für ihre Lehrveranstaltungen nähere Vorgaben zur zulässigen oder unzulässigen Nutzung von KI-Systemen festlegen, soweit diese mit den übergeordneten rechtlichen und institutionellen Vorgaben vereinbar sind.   § 6 Transparenz-, Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten ( 1) KI-generierte oder wesentlich KI-bearbeitete Inhalte sind dort offenzulegen oder kenntlich zu machen, wo dies nach dieser Richtlinie, nach prüfungsrechtlichen Vorgaben oder nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. (2) Bei der Verwendung generativer KI in Studium, Lehre, Forschung oder Verwaltung ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Herkunft, Bearbeitungsgrad und Verantwortlichkeit nachvollziehbar bleiben. (3) Soweit nach der KI-Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften Kennzeichnungspflichten für künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte bestehen, sind diese einzuhalten.   § 7 Datenschutz, Vertraulichkeit und sensible Daten (1) Die Eingabe von personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten, insbesondere Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, in öffentliche oder nicht durch die PMU freigegebene KI-Systeme ist unzulässig. (2) Auch pseudonymisierte Daten dürfen nicht in offene oder nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden, wenn eine Re-Identifizierung, eine unzulässige Weiterverarbeitung, eine Übermittlung an Dritte oder ein Drittstaatentransfer nicht ausgeschlossen werden kann. (3) Lehrende, Mitarbeitende und sonstige Funktionsträger*innen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden oder deren Arbeiten nicht in externe KI-Systeme hochladen, sofern hierfür keine rechtliche Grundlage, keine interne Freigabe und keine geeignete datenschutz- und vertragsrechtliche Absicherung vorliegen. (4) Vertrauliche Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlichte Forschungsdaten sowie prüfungs- oder personalbezogene Inhalte dürfen nur in dafür freigegebenen Systemen verarbeitet werden. (5) Bestehen Zweifel über die datenschutzrechtliche, berufsrechtliche, forschungsethische, urheberrechtliche oder vertragliche Zulässigkeit, ist vor Verwendung das KI-DB oder die zuständige Stelle einzubinden. Das Erfordernis einer Datenschutz-Folgenabschätzung oder sonstiger Prüfungen bleibt unberührt.   § 8 Synthetische Medien und Deepfakes (1) Werden für Verwaltungs- oder Werbezwecke, Lehrzwecke, Forschungszwecke oder in studentischen Arbeiten Bild-, Ton- oder Videodateien mittels KI künstlich erzeugt oder wesentlich manipuliert, ist dies deutlich kenntlich zu machen, soweit dies nach der KI-Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderlich ist. (2) Die Erstellung oder Verwendung synthetischer Medien darf nicht zu Zwecken der Täuschung, Desinformation, Herabwürdigung, Rufschädigung oder zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten beziehungsweise sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. (3) Die Erstellung oder Verwendung von Deepfakes realer Personen ohne deren Einwilligung oder sonstige rechtliche Grundlage ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Studierende, Lehrende, Mitarbeitende, Patientinnen und Patienten.   § 9 Urheberrecht, Forschungsdaten und Text- und Data-Mining (1) Bei der Eingabe urheberrechtlich geschützter Werke in KI-Systeme ist zu prüfen, ob hierfür die erforderlichen Rechte oder gesetzlichen Erlaubnisse vorliegen. Das Hochladen fremder Texte, Arbeiten, Bilder, Datensätze oder sonstiger geschützter Inhalte in cloudbasierte Systeme kann urheberrechtlich relevant sein. (2) Arbeiten von Studierenden, Lehrenden oder Mitarbeitenden dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage, Einwilligung oder sonstige Berechtigung in externe KI-Systeme eingespeist werden. (3) Text- und Data-Mining für wissenschaftliche Zwecke ist nur im Rahmen der einschlägigen urheberrechtlichen und vertraglichen Vorgaben zulässig. Forschende haben sicherzustellen, dass Trainings- oder Analysedaten rechtmäßig zugänglich und nutzbar sind. Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Text- und Data-Mining begründet keine allgemeine Berechtigung, geschützte Werke, Datenbanken, Prüfungsarbeiten, Manuskripte, Forschungsdaten oder sonstige geschützte Inhalte in externe KI-Systeme hochzuladen, insbesondere wenn diese Eingaben zu Trainings-, Produktverbesserungs- oder sonstigen Zwecken des Anbieters verwendet werden können. (4) Rein KI-generierte Ergebnisse genießen für sich genommen regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz. Maßgeblich bleibt der menschliche schöpferische Beitrag.   III. GOVERNANCE, RISIKOSTEUERUNG UND INSTITUTIONELLE VERFAHREN   § 10 Hochrisiko-KI-Systeme und freigabepflichtige Anwendungen (1) KI-Systeme, die nach der KI-Verordnung als Hochrisiko-KI-Systeme einzuordnen sind oder bei denen eine solche Einordnung naheliegt, dürfen an der PMU nur nach vorheriger Prüfung und schriftlicher Freigabe im Rahmen der Geschäftsordnung des KI-DB beschafft, entwickelt, eingeführt oder eingesetzt werden. (2) Dies gilt insbesondere für KI-Systeme in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Zugangs-, Auswahl-, Bewertungs-, Überwachungs- oder Profilierungsentscheidungen sowie für sonstige Systeme mit erheblicher Auswirkung auf Rechte, Chancen oder Rechtspositionen von Studierenden, Lehrenden, Forschenden, Mitarbeitenden oder Dritten. (3) Vor Einsatz solcher Systeme sind insbesondere die risikorechtliche Einordnung, allfällige Datenschutz-Folgenabschätzungen, Grundrechte-Folgenabschätzungen, Anforderungen an menschliche Aufsicht sowie sonstige einschlägige Dokumentations- und Freigabeschritte zu prüfen und zu erfüllen. (4) Unzulässige KI-Praktiken im Sinne der KI-Verordnung sind an der PMU verboten. (5) KI-Systeme, die für Prüfungsbewertung, automatisierte Verhaltensanalyse, Proctoring, Zulassung, Auswahl, Personalentscheidungen oder vergleichbar sensible Prozesse eingesetzt werden sollen, sind jedenfalls vorab dem KI-DB zu melden. (6) Besondere Einsatzformen wie KI-unterstützte Simultanübersetzung, Untertitelung oder Transkription richten sich nach den jeweils anwendbaren Anlagen oder Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie; freigabepflichtige oder risikorelevante Einsatzformen sind dem KI-DB vorab vorzulegen.   § 11 Beschaffung, Entwicklung und Nutzung externer KI-Systeme (1) Die Beschaffung, Einführung oder wesentliche Änderung von KI-Systemen und vergleichbaren digitalen Anwendungen an der PMU hat in Abstimmung mit den zuständigen Organisationseinheiten und unter Beachtung der Vorgaben des KI-DB zu erfolgen. (2) Vor Auswahl oder Einsatz externer Anbieter sind insbesondere zu prüfen: · datenschutzrechtliche Zulässigkeit; · Informationssicherheit; · Vertrags- und Lizenzbedingungen; · technische und organisatorische Kontrollmöglichkeiten; · Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Risikoangemessenheit; · allfällige Melde-, Dokumentations- und Registerpflichten. (3) Nicht freigegebene externe KI-Systeme dürfen für institutionelle Zwecke nur verwendet werden, soweit dies nach Art, Umfang und Risikoprofil der Nutzung zulässig ist, keine personenbezogenen, vertraulichen, prüfungsbezogenen, klinischen oder sonst geschützten Inhalte verarbeitet werden und keine entgegenstehenden Vorgaben bestehen.   § 12 Melde-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten (1) Alle Organisationseinheiten haben geplante KI-Systeme und KI-Projekte vor Beschaffung, Entwicklung, Einführung oder wesentlicher Änderung dem KI-DB zu melden, soweit dies nach der Geschäftsordnung vorgesehen ist. (2) Die betroffenen Organisationseinheiten haben dem KI-DB die für Bewertung, Dokumentation, Registerführung und Compliance-Prüfung erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. (3) Die Verpflichtung zur Mitwirkung umfasst insbesondere Angaben zu Zweck, Einsatzkontext, betroffenen Personengruppen, Datenkategorien, Systemlogik, Risikoprofil und vorgesehenen Schutzmaßnahmen.   § 13 Forschungsausnahme und Überführung in den Regelbetrieb (1) KI-Systeme, die ausschließlich zu Forschungszwecken entwickelt oder verwendet werden, sind nach Maßgabe der KI-Verordnung und der Geschäftsordnung des KI-DB vom regulären Betriebs- und Freigaberegime nur insoweit erfasst, als dies rechtlich vorgesehen ist. (2) Solche Systeme dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Freigabe in den regulären Betrieb, insbesondere in Lehre, Klinik, Verwaltung oder personalbezogene Verfahren, überführt werden.   § 14 Bereichsspezifische Ausführungsregelungen (1) Zur Konkretisierung dieser Richtlinie können für einzelne Aufgaben- und Anwendungsbereiche der PMU bereichsspezifische Ausführungsregelungen, Anlagen oder sonstige Durchführungsbestimmungen erlassen werden, soweit dies aufgrund fachlicher Besonderheiten, rechtlicher Anforderungen, organisatorischer Erfordernisse oder erhöhter Risikolagen angezeigt ist. (2) Bereichsspezifische Ausführungsregelungen, Anlagen oder sonstige Durchführungsbestimmungen kommen insbesondere für Studium und Lehre, Forschung, Verwaltung sowie für sonstige sensible oder besonders regelungsbedürftige Einsatzkontexte von KI-Systemen in Betracht. Innerhalb dieser Bereiche können sie auch einzelne Teilbereiche, Verfahren oder Nutzungssituationen gesondert regeln. (3) Bereichsspezifische Ausführungsregelungen, Prozessdokumente, SOPs, Anlagen oder sonstige Durchführungsbestimmungen sind vom KI-DB unter Beiziehung der jeweils sachlich betroffenen Institute, Organisationseinheiten, Stakeholder und Fachbereiche oder Fakultäten zu erarbeiten oder freizugeben. Dabei sind insbesondere fachliche, datenschutzrechtliche, prüfungsrechtliche, arbeitsrechtliche, qualitätssicherungsrechtliche und gegebenenfalls ethische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. (4) Bereichsspezifische Ausführungsregelungen, Anlagen oder sonstige Durchführungsbestimmungen müssen mit dieser Richtlinie, der Geschäftsordnung des KI- und Digitalisierungsboard (KI-DB) sowie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Sie dürfen dieser Richtlinie nicht widersprechen. (5) Bereichsspezifische Ausführungsregelungen, Anlagen oder sonstige Durchführungsbestimmungen sind in geeigneter Weise bekannt zu machen und regelmäßig auf Aktualität, Zweckmäßigkeit und Rechtskonformität zu überprüfen.     § 15 KI-Kompetenz und Schulung (1) Die PMU bietet geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der KI-Kompetenz von Studierenden und Mitarbeitenden im Sinne der KI-Verordnung an. (2) Unbeschadet gesetzlicher, vertraglicher und sonstiger PMU-interner Pflichten sind interne Lehrende, Forschende, Mitarbeitende und sonstige interne Nutzer*innen von KI-Systemen für den sachgerechten, sicheren und richtlinienkonformen Einsatz von KI-Systemen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich. Die institutionelle Verantwortung der PMU für angemessene organisatorische Rahmenbedingungen bleibt unberührt. Externe Lehrende, Vortragende und sonstige externe Mitwirkende sind durch die jeweilige Studiengangsleitung, Fachbereichsleitung oder eine von der jeweils zuständigen Leitung delegierte Person über die einschlägigen Vorgaben der PMU zu informieren, zu deren Beachtung anzuhalten und bei deren Umsetzung angemessen zu betreuen. Verpflichtende Maßnahmen gelten für externe Mitwirkende nur, soweit sie vertraglich vereinbart, in der Beauftragung vorgesehen oder als Voraussetzung für ihre Tätigkeit an der PMU festgelegt sind. (3) Das KI-DB erstellt Empfehlungen für Schulungs-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen und koordiniert diese.   IV. RECHTSFOLGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN   § 16 Verstöße und Maßnahmen (1) Verstöße gegen diese Richtlinie können nach Maßgabe der jeweils anwendbaren studien-, arbeits-, dienst-, organisations- oder vertragsrechtlichen Vorgaben Konsequenzen nach sich ziehen. (2) Werden Verstöße oder erhebliche Risiken festgestellt, können insbesondere Nutzungsbeschränkungen, Untersagungen, Nachschulungen, zusätzliche Prüfungen, Dokumentationsauflagen oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. (3) Zuständigkeiten nach der Geschäftsordnung des KI-DB sowie sonstige Zuständigkeiten des Rektorats, des Vorstands oder anderer Organisationseinheiten bleiben unberührt.   § 17 Evaluierung und Anpassung (1) Diese Richtlinie ist regelmäßig und jedenfalls bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage, der Organisationsstruktur oder der internen Governance zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (2) Bereichsspezifische Ausführungsregelungen nach § 14 sind im Rahmen dieser Überprüfung mit zu berücksichtigen.   § 18 Inkrafttreten und Freigabe (1) Diese Richtlinie tritt nach Freigabe durch das Rektorat der PMU im Einvernehmen mit dem Vorstand der Privatstiftung als Rechtsträgerin der PMU mit 01.07.2026 in Kraft. (2) Vor der Freigabe ist der finale Entwurf dem KI-DB zur fachlichen Prüfung und Empfehlung vorzulegen. Datenschutzbeauftragte*r, Rechtsabteilung, IT/Informationssicherheit, Qualitätsmanagement, Zentrale Studienkoordination, Leitungsteam Studium und Lehre sowie Forschung/Forschungsservice sind, soweit sachlich betroffen, einzubinden. (3) Die Richtlinie samt Anlagen ist nach Freigabe in geeigneter Weise universitätsintern bekannt zu machen.   Genehmigt durch das Rektorat der PMU und den Vorstand der Privatstiftung als Rechtsträgerin der PMU   Salzburg, 01.07.2026     Anlage 1 - KI-unterstützte Simultanübersetzung, Untertitelung und Transkription in Lehrveranstaltungen   1. Zweck und Anwendungsbereich Diese Anlage konkretisiert die Richtlinie zur Verwendung von KI-Systemen an der PMU für den Einsatz KI-unterstützter Simultanübersetzung, Untertitelung und Transkription in Präsenz-, Hybrid- und Online-Lehrveranstaltungen. Sie gilt für alle Lehrveranstaltungen, Lehrformate und sonstigen universitären Veranstaltungen, in denen Sprache, Ton, Bild, Untertitel oder Transkripte durch KI-Systeme verarbeitet, übersetzt, verschriftlicht oder wiedergegeben werden.   2. Zulässigkeit des Einsatzes Der Einsatz KI-unterstützter Simultanübersetzung, Untertitelung oder Transkription ist nur zulässig, wenn das eingesetzte System institutionell freigegeben ist und die Vorgaben der Richtlinie sowie dieser Anlage eingehalten werden. Vor Freigabe hat eine Schwellenwertüberprüfung durch die_den Datenschutzbeauftragte*n gemäß Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO zu erfolgen. Eine Nutzung nicht freigegebener Systeme ist unzulässig, sofern dabei personenbezogene Daten, vertrauliche Inhalte, Lehrveranstaltungsaufzeichnungen, Audio- oder Videodaten, Transkripte oder vergleichbare Inhalte verarbeitet werden.   3. Unterstützungsfunktion und Unverbindlichkeit KI-generierte Übersetzungen, Untertitel und Transkripte dienen ausschließlich der Unterstützung von Verständlichkeit, Mehrsprachigkeit, Barrierearmut und Teilhabe. Sie ersetzen nicht: · die Originalaussagen der Lehrperson, · offizielle Lehrmaterialien, · fachlich geprüfte Übersetzungen, · prüfungsrelevante Vorgaben, · verbindliche Anordnungen oder Erklärungen der PMU. Auf die mögliche Fehleranfälligkeit KI-generierter Übersetzungen, Untertitel und Transkripte ist in geeigneter Weise hinzuweisen.   4. Information der Teilnehmenden Die Teilnehmenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung klar und verständlich über den Einsatz des Systems zu informieren. Die Information hat insbesondere zu enthalten: · Zweck des Einsatzes, · eingesetztes System oder eingesetzter Anbieter, soweit bekannt, · Art der verarbeiteten Daten, · Hinweis, ob Audio-, Video-, Übersetzungs- oder Transkriptionsdaten gespeichert werden, · Hinweis auf die Fehleranfälligkeit KI-generierter Ergebnisse, · Kontaktmöglichkeit für Datenschutz- oder Rückfragen.   5. Grundsatz der Live-Verarbeitung Die Verarbeitung ist auf das für die Live-Übersetzung, Untertitelung oder Transkription erforderliche Maß zu beschränken. Eine Speicherung von Audio, Video, Transkripten oder Übersetzungen findet grundsätzlich nicht statt. Abweichungen sind nur zulässig, wenn · eine gesonderte institutionelle Freigabe vorliegt, · eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, · die betroffenen Personen transparent informiert wurden, · Speicherzweck, Speicherdauer, Zugriffsbefugnisse und Löschfristen festgelegt sind, · datenschutzrechtliche und informationssicherheitsrechtliche Anforderungen erfüllt sind.   6. Keine Nutzung zu Trainings-, Analyse- oder Profilingzwecken Eine Nutzung der verarbeiteten Inhalte durch Anbieter oder Dritte zu Trainings-, Produktverbesserungs-, Analyse-, Profiling- oder sonstigen Sekundärzwecken ist vertraglich und technisch-organisatorisch auszuschließen, soweit keine gesonderte rechtliche Prüfung, datenschutzrechtliche Absicherung und institutionelle Freigabe vorliegen.   7. Schutz besonderer Daten und vertraulicher Inhalte Personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere Gesundheitsdaten, identifizierbare Patientendaten, vertrauliche Informationen, nicht veröffentlichte Forschungsdaten sowie nicht freigegebene urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nicht in solche Systeme eingebracht werden. Die Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten nach der Richtlinie bleiben unberührt.   8. Externe Anbieter Bei Einsatz externer Anbieter sind vorab insbesondere zu prüfen und zu dokumentieren: · datenschutzrechtliche Zulässigkeit, · Erforderlichkeit einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung, · technische und organisatorische Maßnahmen, · Speicherorte und Drittlandübermittlungen, · Unterauftragsverarbeiter, · Löschkonzept, · Informationssicherheit, · Vertrags- und Lizenzbedingungen, · Ausschluss unzulässiger Sekundärnutzung.   9. Qualitätssicherung Die verantwortliche Lehrperson oder Organisationseinheit hat sicherzustellen, dass KI-generierte Übersetzungen, Untertitel und Transkripte nicht ungeprüft als fachlich verbindlich verwendet werden. Bei fachlich sensiblen Inhalten, insbesondere medizinischen, pharmazeutischen, rechtlichen, ethischen oder sicherheitsrelevanten Inhalten, ist auf besondere Fehleranfälligkeit hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind fachlich geprüfte Materialien bereitzustellen.   10. Zusätzliche Auflagen durch das KI-DB Das KI-DB kann für bestimmte Systeme, Lehrveranstaltungen, Studiengänge oder Einsatzformen zusätzliche Auflagen festlegen, insbesondere zu: · Transparenz, · Qualitätssicherung, · Barrierefreiheit, · Datenschutz, · Informationssicherheit, · Dokumentation, · Freigabe, · Löschung, · Evaluation.             KI-unterstützte Simultanübersetzung, Untertitelung und Transkription Anlage 1 - KI-unterstützte Simultanübersetzung, Untertitelung und Transkription in Lehrveranstaltungen   1. Zweck und Anwendungsbereich Diese Anlage konkretisiert die Richtlinie zur Verwendung von KI-Systemen an der PMU für den Einsatz KI-unterstützter Simultanübersetzung, Untertitelung und Transkription in Präsenz-, Hybrid- und Online-Lehrveranstaltungen. Sie gilt für alle Lehrveranstaltungen, Lehrformate und sonstigen universitären Veranstaltungen, in denen Sprache, Ton, Bild, Untertitel oder Transkripte durch KI-Systeme verarbeitet, übersetzt, verschriftlicht oder wiedergegeben werden.   2. Zulässigkeit des Einsatzes Der Einsatz KI-unterstützter Simultanübersetzung, Untertitelung oder Transkription ist nur zulässig, wenn das eingesetzte System institutionell freigegeben ist und die Vorgaben der Richtlinie sowie dieser Anlage eingehalten werden. Vor Freigabe hat eine Schwellenwertüberprüfung durch die_den Datenschutzbeauftragte*n gemäß Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO zu erfolgen. Eine Nutzung nicht freigegebener Systeme ist unzulässig, sofern dabei personenbezogene Daten, vertrauliche Inhalte, Lehrveranstaltungsaufzeichnungen, Audio- oder Videodaten, Transkripte oder vergleichbare Inhalte verarbeitet werden.   3. Unterstützungsfunktion und Unverbindlichkeit KI-generierte Übersetzungen, Untertitel und Transkripte dienen ausschließlich der Unterstützung von Verständlichkeit, Mehrsprachigkeit, Barrierearmut und Teilhabe. Sie ersetzen nicht: · die Originalaussagen der Lehrperson, · offizielle Lehrmaterialien, · fachlich geprüfte Übersetzungen, · prüfungsrelevante Vorgaben, · verbindliche Anordnungen oder Erklärungen der PMU. Auf die mögliche Fehleranfälligkeit KI-generierter Übersetzungen, Untertitel und Transkripte ist in geeigneter Weise hinzuweisen.   4. Information der Teilnehmenden Die Teilnehmenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung klar und verständlich über den Einsatz des Systems zu informieren. Die Information hat insbesondere zu enthalten: · Zweck des Einsatzes, · eingesetztes System oder eingesetzter Anbieter, soweit bekannt, · Art der verarbeiteten Daten, · Hinweis, ob Audio-, Video-, Übersetzungs- oder Transkriptionsdaten gespeichert werden, · Hinweis auf die Fehleranfälligkeit KI-generierter Ergebnisse, · Kontaktmöglichkeit für Datenschutz- oder Rückfragen.   5. Grundsatz der Live-Verarbeitung Die Verarbeitung ist auf das für die Live-Übersetzung, Untertitelung oder Transkription erforderliche Maß zu beschränken. Eine Speicherung von Audio, Video, Transkripten oder Übersetzungen findet grundsätzlich nicht statt. Abweichungen sind nur zulässig, wenn · eine gesonderte institutionelle Freigabe vorliegt, · eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, · die betroffenen Personen transparent informiert wurden, · Speicherzweck, Speicherdauer, Zugriffsbefugnisse und Löschfristen festgelegt sind, · datenschutzrechtliche und informationssicherheitsrechtliche Anforderungen erfüllt sind.   6. Keine Nutzung zu Trainings-, Analyse- oder Profilingzwecken Eine Nutzung der verarbeiteten Inhalte durch Anbieter oder Dritte zu Trainings-, Produktverbesserungs-, Analyse-, Profiling- oder sonstigen Sekundärzwecken ist vertraglich und technisch-organisatorisch auszuschließen, soweit keine gesonderte rechtliche Prüfung, datenschutzrechtliche Absicherung und institutionelle Freigabe vorliegen.   7. Schutz besonderer Daten und vertraulicher Inhalte Personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere Gesundheitsdaten, identifizierbare Patientendaten, vertrauliche Informationen, nicht veröffentlichte Forschungsdaten sowie nicht freigegebene urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nicht in solche Systeme eingebracht werden. Die Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten nach der Richtlinie bleiben unberührt.   8. Externe Anbieter Bei Einsatz externer Anbieter sind vorab insbesondere zu prüfen und zu dokumentieren: · datenschutzrechtliche Zulässigkeit, · Erforderlichkeit einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung, · technische und organisatorische Maßnahmen, · Speicherorte und Drittlandübermittlungen, · Unterauftragsverarbeiter, · Löschkonzept, · Informationssicherheit, · Vertrags- und Lizenzbedingungen, · Ausschluss unzulässiger Sekundärnutzung.   9. Qualitätssicherung Die verantwortliche Lehrperson oder Organisationseinheit hat sicherzustellen, dass KI-generierte Übersetzungen, Untertitel und Transkripte nicht ungeprüft als fachlich verbindlich verwendet werden. Bei fachlich sensiblen Inhalten, insbesondere medizinischen, pharmazeutischen, rechtlichen, ethischen oder sicherheitsrelevanten Inhalten, ist auf besondere Fehleranfälligkeit hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind fachlich geprüfte Materialien bereitzustellen.   10. Zusätzliche Auflagen durch das KI-DB Das KI-DB kann für bestimmte Systeme, Lehrveranstaltungen, Studiengänge oder Einsatzformen zusätzliche Auflagen festlegen, insbesondere zu: · Transparenz, · Qualitätssicherung, · Barrierefreiheit, · Datenschutz, · Informationssicherheit, · Dokumentation, · Freigabe, · Löschung, · Evaluation.