Rechtliche Einordnung für Österreich/EU

(Text KI & Tabelle generiert)

Nachfolgend eine rechtliche Erstorientierung für Österreich/EU; für Deutschland bestehen weitgehend vergleichbare Kategorien, aber andere Paragraphen. Bei konkreten Fällen, etwa Veröffentlichung, Patient*innendaten, Studienunterlagen oder kommerzieller Nutzung, sollte eine Einzelfallprüfung erfolgen.

Für PMU-/Hochschulzwecke empfiehlt sich als Mindeststandard: KI-Nutzung nur nach freigegebenem Zweck, keine sensiblen oder vertraulichen Daten in nicht freigegebene Systeme, fachliche Prüfung jedes Outputs, Dokumentation von Tool/Zweck/Umfang und klare Kennzeichnung, wenn KI einen relevanten Beitrag zu Inhalt, Bild, Audio, Video, Code, Datenanalyse oder Argumentation geleistet hat.

Kernaussage: KI-generierte Inhalte sind nicht automatisch urheberrechtlich geschützt. Nach österreichischem Urheberrecht sind Werke „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf den Gebieten Literatur, Tonkunst, bildende Kunst und Filmkunst. Urheber*in ist, wer das Werk geschaffen hat. Das setzt nach österreichischem und europäischem Verständnis grundsätzlich eine menschliche schöpferische Leistung voraus. Reine Maschinenoutputs ohne ausreichende menschliche Gestaltung sind daher regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt als eigenes Werk geschützt. (RIS) (RIS)

Praktische Folge: Wer nur einen einfachen Prompt eingibt und den Output unverändert übernimmt, kann sich meist nicht sicher auf eigenes Urheberrecht am Output berufen. Anders kann es sein, wenn eine Person durch Auswahl, Konzeption, Prompting, Bearbeitung, Komposition, Schnitt, Nachbearbeitung oder redaktionelle Gestaltung eine eigene kreative Leistung einbringt. Dann kann der menschlich geprägte Gesamtbeitrag geschützt sein. Der EuGH verlangt für urheberrechtlichen Schutz eine eigene geistige Schöpfung bzw. freie kreative Entscheidungen der Autorin oder des Autors. (EUR-Lex)

Risiko der Verletzung fremder Rechte: Auch wenn ein KI-Output selbst nicht geschützt ist, kann er fremde Rechte verletzen, wenn er geschützte Texte, Bilder, Musik, Code, Figuren, Logos, Designs, Datenbanken oder wesentliche Werkteile reproduziert oder zu nah nachbildet. Bei KI-Trainingsdaten ist zusätzlich Text- und Data-Mining relevant: In Österreich ist § 42h UrhG einschlägig; auf EU-Ebene Art. 3 und 4 der DSM-Richtlinie 2019/790. Rechteinhaber*innen können bei allgemeinem Text- und Data-Mining Rechte vorbehalten. Der AI Act verlangt von Anbietern von General-Purpose-AI-Modellen eine Copyright-Compliance-Policy und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte. (RIS) (EUR-Lex)

Für PMU-/Hochschulkontexte: Lizenzbedingungen der jeweiligen KI-Plattform sind zusätzlich zu prüfen. Eine Nutzungsberechtigung aus den Terms of Service bedeutet nicht automatisch, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

 

2. Plagiat /wissenschaftliche Integrität

Kernaussage: Plagiat ist nicht dasselbe wie Urheberrechtsverletzung. Ein Plagiat liegt im Hochschulkontext vor, wenn fremde Texte, Ideen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse, Daten oder künstlerische Werke ganz oder teilweise übernommen und als eigene ausgegeben werden, insbesondere ohne korrekte Quellenangabe. Die österreichische Rechtsgrundlage ist insbesondere § 2a HS-QSG. (RIS)

KI-Spezifik: KI-Output ist nicht automatisch „fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk“. Trotzdem kann die ungekennzeichnete Übernahme KI-generierter Inhalte wissenschaftlich problematisch sein, weil eine eigene Leistung vorgetäuscht wird. Wird KI genutzt, um fremde Texte zu paraphrasieren, zusammenzufassen oder zu übersetzen, ohne die ursprüngliche Quelle korrekt anzugeben, kann sehr wohl ein Plagiat vorliegen. Wird KI als Ghostwriter genutzt, obwohl Eigenleistung verlangt ist, kann dies als Vortäuschen wissenschaftlicher Leistung oder unzulässiges Hilfsmittel zu werten sein.

Folgen: Im österreichischen Hochschulrecht können erschlichene Beurteilungen für ungültig erklärt werden; bei akademischen Graden kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch spätere Konsequenzen in Betracht. Einschlägig sind unter anderem § 73 UG für erschlichene Beurteilungen und § 89 UG für den Widerruf akademischer Grade, soweit das Universitätsgesetz anwendbar ist. (RIS) (RIS) Für Hochschulen ist zusätzlich die jeweilige Satzung, Prüfungsordnung, KI-Richtlinie und Kennzeichnungsvorgabe maßgeblich.

 

3. Weitere rechtliche Punkte für KI-generierte Texte, Bilder, Videos, Podcasts und sonsitge Outputs

Thema Was ist rechtlich zu beachten? Rechtsgrundlage
Kennzeichnung von KI-Interaktion und KI-generierten Inhalten Bei bestimmten KI-Systemen muss offengelegt werden, dass Personen mit KI interagieren. Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen Outputs maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markierbar machen. Deployers müssen Deepfakes offenlegen; bei Texten zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kann ebenfalls Offenlegungspflicht bestehen. Art. 50 AI Act; Sanktionen bei Verstößen nach Art. 99 AI Act.
Deepfakes / künstliche Stimmen / künstliche Videos KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die echte Personen, Orte oder Ereignisse echt erscheinen lassen, können als Deepfake gelten. Sie sind besonders heikel bei Patientinnen, Mitarbeitenden, Lehrenden, Studierenden, Politikerinnen oder prominenten Personen. Definition „deep fake“ in Art. 3 Z 60 AI Act; Offenlegung nach Art. 50 AI Act.
Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechte KI-Bilder, Avatare, Stimmenklone oder Videos realer Personen dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Auch synthetische Darstellungen können berechtigte Interessen verletzen, etwa durch Bloßstellung, Täuschung, Sexualisierung, falsche Kontextualisierung oder Reputationsschäden. Österreich: § 78 UrhG Bildnisschutz; allgemeine Persönlichkeitsrechte aus ABGB, insbesondere § 16/§ 17a; bei Medien zusätzlich § 7 MedienG. (RIS) (RIS) (RIS)
Datenschutz Werden personenbezogene Daten in Prompts, Dateien, Bildern, Audio, Videos oder Outputs verarbeitet, gilt die DSGVO. Besonders kritisch sind Gesundheitsdaten, genetische Daten, biometrische Daten, Stimmaufnahmen, Fotos, Prüfungsdaten, Beschäftigtendaten und Patient*innendaten. Es braucht Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, technische und organisatorische Maßnahmen und ggf. Auftragsverarbeitungsvertrag. Art. 4, 5, 6 DSGVO; besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO; automatisierte Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO; Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. (EUR-Lex) (European Commission) (European Commission)
Gesundheitsdaten und medizinischer Kontext Medizinische KI-Outputs dürfen nicht ungeprüft für Diagnose, Therapie, Patient*inneninformation oder klinische Entscheidungen verwendet werden. Gesundheitsdaten dürfen grundsätzlich nicht in nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden. Art. 9 DSGVO; je nach Berufsrolle ärztliche Verschwiegenheit, etwa § 54 ÄrzteG 1998; bei KI-Systemen im klinischen Einsatz zusätzlich AI-Act- und ggf. Medizinprodukterecht. (EUR-Lex) (RIS)
Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse Unveröffentlichte Forschungsdaten, Drittmittelanträge, Gutachten, Prüfungsunterlagen, Patient*innendaten, Vertragsdaten oder interne Strategien dürfen nicht ohne Freigabe in externe KI-Dienste eingegeben werden. Vertragliche Geheimhaltungspflichten; Datenschutzrecht; Geschäftsgeheimnisschutz nach österreichischem UWG §§ 26a ff. (RIS)
Falschinformationen, Halluzinationen und Haftung KI-Outputs können falsche Quellen, falsche Tatsachen, erfundene Zitate oder diskriminierende Annahmen enthalten. Wer Inhalte veröffentlicht oder Entscheidungen darauf stützt, bleibt verantwortlich. Besonders riskant sind medizinische, rechtliche, wissenschaftliche und prüfungsrelevante Inhalte. Allgemeine Sorgfalts-, Vertrags- und Schadenersatzregeln; bei Medien und Reputationsschäden zusätzlich MedienG/StGB. Der AI Act verlangt je nach Kontext KI-Kompetenz, Transparenz, menschliche Aufsicht und Risikoprüfung, insbesondere Art. 4, 5, 6, 26, 27, 50 AI Act.
Ehre, Rufschädigung, üble Nachrede KI-generierte Texte, Bilder, Videos oder Podcasts können straf- oder medienrechtlich relevant werden, wenn sie unwahre oder ehrverletzende Behauptungen über Personen verbreiten. Österreich: insbesondere § 111 StGB üble Nachrede, ggf. § 115 StGB Beleidigung; Medienrecht bei Veröffentlichung über Medien. (RIS)
Diskriminierung und Bias KI-Outputs können stereotype, diskriminierende oder unfaire Inhalte erzeugen. Das ist besonders relevant bei Auswahl, Bewertung, Prüfung, Zulassung, Personal, Forschungsteilnahme oder medizinischer Triage. AI Act: verbotene Praktiken Art. 5, Hochrisiko-Prüfung Art. 6 i.V.m. Anhang III, Betreiberpflichten Art. 26, Grundrechte-Folgenabschätzung Art. 27; zusätzlich Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht.
Verbraucher-, Wettbewerbs- und Werberecht KI-generierte Werbung, Produktangaben, Testimonials, wissenschaftliche Claims oder Gesundheitsversprechen dürfen nicht irreführend sein. Scheinbewertungen, synthetische Testimonials oder nicht erkennbare KI-Inhalte können problematisch sein. Österreichisches UWG, Konsumentenschutzrecht, Medienrecht; bei KI-spezifischer Täuschung zusätzlich Art. 50 AI Act und bei manipulativen Praktiken ggf. Art. 5 AI Act.
Lizenz- und Nutzungsbedingungen der KI-Tools Ob Outputs kommerziell, wissenschaftlich, öffentlich oder intern verwendet werden dürfen, hängt zusätzlich von den Plattformbedingungen ab. Diese regeln aber nur das Verhältnis zum Anbieter und beseitigen keine Dritt-Rechte. Vertragliche Grundlage, insbesondere AGB/Terms of Service; daneben zwingendes Urheber-, Datenschutz-, Persönlichkeits- und Hochschulrecht.

 


Revision #1
Created 2026-08-20 12:36:27 UTC by thomas.caspari
Updated 2026-08-20 12:49:00 UTC by thomas.caspari