Wann ist KI-Nutzung zu kennzeichnen?
DieDiese FallkarteAnleitung 1 erläutert,beschreibt, wie die Nutzung generativer KIKünstlicher Intelligenz (KI) in Studium, Forschung, Lehrestudienbezogenen und PMU-Kommunikationwissenschaftlichen Arbeiten an der PMU transparent, nachvollziehbar und vollständig dokumentiert werden soll.
Sie behandeltbetrifft insbesondere KI-generierte oder KI-bearbeitete InhalteInhalte, wiedarunter Texte, Bilder,Abbildungen, Grafiken, Tabellen, Audio,Bilder, Video,Audio- und Videoinhalte, Code, Datenanalysen, Zusammenfassungen, Übersetzungen, ZusammenfassungenLiteraturauswertungen sowie methodische Unterstützung.
Die Anleitung ergänzt die PMU-Richtlinie zur Verwendung generativer KI. Danach ist KI als unterstützendes Werkzeug zu verstehen. Sie ersetzt weder menschliche Expertise noch wissenschaftliche Eigenleistung oder persönliche Verantwortung. Für Inhalte, Bewertungen, Entscheidungen und Literaturauswertungen.Arbeitsergebnisse Im Mittelpunkt stehenbleibt die Kennzeichnungspflichtenjeweils nachhandelnde Person beziehungsweise die zuständige Organisationseinheit verantwortlich. KI-Systeme besitzen keine Autorschaft.
Nach Art. 50 EUder AIVerordnung Act(EU) 2024/1689 sind ab 02. August 2026 sowieinsbesondere die ergänzenden Anforderungen der PMU-KI-Richtlinie. Die Fallkarte macht deutlich, dass KI als unterstützendes Werkzeug genutzt werden kann, jedoch keine menschliche Expertise, wissenschaftliche Eigenleistung oder persönliche Verantwortung ersetzt. Sie enthält praktische Formulierungsvorschläge für Kennzeichnungen, Hinweise zur Dokumentation von Tool, Zweck, Prompt, Input, Output, Übernahmeumfang und menschlicher Prüfung sowie Mustertexte für Methodenabschnitte, Ergebnisteile, Fußnoten, Bildunterschriften und Metakommentare. Besonderes Gewicht legt die Fallkarte auf Datenschutz, Vertraulichkeit, Urheberrecht, wissenschaftliche Integrität und die Pflicht,folgende KI-generierte Ergebnisseoder fachlichKI-manipulierte Inhalte zu prüfenkennzeichnen:
Deepfakes, also KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehende Personen, Orte, Gegenstände, Einrichtungen oder Ereignisse täuschend echt darstellen können.
KI-generierte oder KI-manipulierte Bilder, Grafiken, Audio- oder Videoinhalte, wenn sie realistisch wirken oder bei Empfänger*innen den Eindruck erwecken können, sie seien authentisch.
KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, insbesondere wenn sie nicht zuvor einer menschlichen redaktionellen Prüfung oder Freigabe unterzogen wurden.
Vollständig oder überwiegend KI-generierte Texte im PMU-Kontext, insbesondere bei Veröffentlichungen, Informationsmaterialien, Webseiten, Newsbeiträgen, Aus-sendungen, Social-Media-Beiträgen, Lehrmaterialien oder sonstigen offiziellen Kommunikationsinhalten der PMU.
Wesentlich KI-bearbeitete Inhalte, wenn KI nicht nur Rechtschreibung, Grammatik, Formatierung oder geringfügige sprachliche Glättung unterstützt hat, sondern Inhalte, Aussagen, Struktur, Argumentation oder Darstellung maßgeblich erzeugt oder verändert wurden.
KI-generierte Lehr-, Informations- oder Arbeitsmaterialien, soweit diese von Mitarbeitenden oder Studierenden im PMU-Kontext verwendet oder bereitgestellt werden und KI einen wesentlichen Beitrag zum Inhalt geleistet hat.
Nicht gesondert kennzeichnungspflichtig sind bloße Rechtschreib-, Grammatik- oder Formatierungshilfen sowie reine Übersetzungshilfen für einzelne Begriffe oder geringfügige sprachliche Glättungen, sofern dadurch keine eigenständige inhaltliche Leistung des KI-Systems entsteht. Diese sind in der eidesstattlichen KI-Erklärung anzugeben.
Die nicht ungekennzeichnetoffengelegte oder irreführend dargestellte Übernahme KI-generierter Inhalte als eigene Leistung auszugeben.kann als Täuschungsversuch oder als sonstiger Verstoß gegen prüfungs- oder satzungsrechtliche Vorgaben gewertet werden.