Handreichung
Wichtig
Die Kategorisierung der KI-Anwendung ist nur für Lehrveranstaltungen notwendig, in denen KI-Werkzeuge für die Leistungsabfrage verwendet werden oder die Möglichkeit besteht, diese zur Leistungserbringung einzusetzen (z.B. Heimarbeiten, schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten oder Abschlussarbeiten).
Für einen praktischen, mündlichen, beaufsichtigten oder MCQ-Leistungsnachweis ist keine Kategorisierung notwendig.
Wenn Sie keine Kategorisierung vornehmen, gilt automatisch Kategorie A: keine KI-Nutzung erlaubt. für alle Leistungsnachweise und Kategorie B: Nur sprachliche und formale Hilfen erlaubt für unbeaufsichtigte, schriftliche Arbeiten.
1. Ziel der Handreichung
Diese Handreichung beschreibt die Rolle und Aufgaben der Studiengangsleitungen sowie der von ihnen beauftragten Personen bei der Anwendung der PMU-Richtlinie zur Verwendung generativer Künstlicher Intelligenz in Studium und Lehre.
Sie soll helfen, den Einsatz von KI-Systemen in Lehrveranstaltungen, Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Abschlussarbeiten und studienbezogenen Projekten rechtskonform, transparent, nachvollziehbar und didaktisch wertvoll zu unterstützen.
Kurzformel
Die Studiengangsleitung sorgt dafür, dass KI in Studium und Lehre geregelt, transparent, didaktisch wertvoll und im Einklang mit der PMU-KI-Richtlinie eingesetzt wird.
2. Rolle der Studiengangsleitung
Die Studiengangsleitung trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür Sorge, dass die PMU-KI-Richtlinie im jeweiligen Studiengang praktisch umgesetzt wird. Sie ist dabei nicht alleinige Entscheidungsinstanz für alle KI-Fragen, sondern übernimmt eine koordinierende, qualitätssichernde und kommunikative Rolle.
Zu ihren Kernaufgaben gehören:
- die Sicherstellung klarer Vorgaben zur KI-Nutzung in Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- die Unterstützung der Lehrenden bei der Umsetzung der Richtlinie
- die Förderung eines einheitlichen Verständnisses von zulässiger, eingeschränkter und unzulässiger KI-Nutzung
- die Sicherstellung transparenter Information gegenüber Studierenden
- die Weiterleitung melde- oder prüfpflichtiger KI-Vorhaben an die zuständigen Stellen, insbesondere an das KI- und Digitalisierungsboard
- die Mitwirkung an Qualitätssicherung, Evaluierung und Weiterentwicklung studiengangsspezifischer Regelungen
Die operative Umsetzung kann an geeignete Personen delegiert werden. Die Delegation sollte klar dokumentiert werden und Zuständigkeiten, Aufgabenbereich und Berichtspflichten festlegen.
3. Grundsätze für Studium und Lehre
Studiengangsleitungen ist empfohlen auf folgende Grundsätze zu achten:
- KI ist ein unterstützendes Werkzeug.
KI kann Lern-, Schreib-, Recherche-, Analyse- und Reflexionsprozesse unterstützen, ersetzt aber nicht die Eigenleistung, Fachverantwortung oder wissenschaftliche Verantwortung der Studierenden und Lehrenden. - Verantwortung bleibt beim Menschen.
Inhalte, Bewertungen, Entscheidungen und Arbeitsergebnisse dürfen nicht unkritisch an KI-Systeme ausgelagert werden. Die jeweils handelnde Person bleibt verantwortlich. - Transparenz ist verpflichtend.
Studierende müssen wissen, ob, wann und in welchem Umfang KI in einer Lehrveranstaltung, Prüfung oder schriftlichen Arbeit verwendet werden darf. - Dokumentation ist erforderlich.
Relevante KI-Nutzung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies betrifft insbesondere KI-generierte oder KI-bearbeitete Inhalte, Datenanalysen, Code, Abbildungen, Videos, Audios und methodische Unterstützung (→ KI Richtlinie Kategorien C & D) - Datenschutz und Vertraulichkeit sind zu wahren.
Personenbezogene, sensible, vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nicht in nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden. - KI darf Prüfungs- und Bewertungsverantwortung nicht ersetzen.
Der Einsatz von KI bei Prüfungsbewertung, automatisierter Verhaltensanalyse, Proctoring, Zulassung, Auswahl oder vergleichbar sensiblen Prozessen ist besonders risikobehaftet und vorab dem KI-DB vorzulegen.
4. Aufgaben der Studiengangsleitung
Die Studiengangsleitung oder die beauftragte Person sollte vor Beginn jedes Semesters prüfen, ob die KI-Vorgaben im Studiengang klar, aktuell und für Studierende verständlich kommuniziert sind.
Dazu gehören insbesondere:
4.1 Abstimmung mit Lehrveranstaltungsleitungen
Die Studiengangsleitung stellt sicher, dass Lehrveranstaltungsleitungen festlegen, ob und in welchem Umfang KI in ihrer Lehrveranstaltung verwendet werden darf.
Die vier Kategorien sind:
Kategorie A — Keine KI-Nutzung erlaubt
KI-Systeme sind für die betreffende Lehrveranstaltung, Prüfung oder Leistung nicht zulässig. Nur ausdrücklich freigegebene Hilfsmittel dürfen verwendet werden. Eine nicht erlaubte KI-Nutzung kann prüfungsrechtliche Konsequenzen haben.
Kategorie B — Nur sprachliche und formale Hilfen erlaubt
KI darf ausschließlich für untergeordnete sprachliche oder formale Hilfstätigkeiten verwendet werden, etwa Rechtschreibkorrektur, Grammatikprüfung, Formatierung, Übersetzung einzelner Begriffe oder geringfügige sprachliche Glättung eigener Texte. Inhaltliche Generierung, Lösungserstellung, Argumentationsentwicklung, Quellenrecherche oder Datenanalyse durch KI sind in dieser Kategorie nicht erlaubt.
Kategorie C — KI-Nutzung erlaubt, aber dokumentationspflichtig
Unterstützende KI-Nutzung ist zulässig, sofern Art, Zweck und Umfang der Nutzung dokumentiert werden. Anzugeben sind insbesondere das verwendete Tool oder System, soweit bekannt einschließlich Version, der Anwendungsbereich, der ungefähre Zeitpunkt der Nutzung, bei wesentlicher inhaltlicher Generierung die maßgeblichen Eingaben oder eine ausreichend genaue Beschreibung der Nutzung sowie relevante Parameter oder Einstellungen. Die Eigenleistung muss erkennbar bleiben, und KI-Outputs sind fachlich zu prüfen.
Kategorie D — KI ist Teil der Aufgabenstellung
KI darf oder soll verwendet werden, wenn dies didaktisch vorgesehen ist. In diesem Fall müssen die Aufgabenstellung, die zulässigen Systeme oder Funktionen, die Dokumentationspflichten, die Anforderungen an die kritische Prüfung der KI-Ergebnisse und die Bewertungskriterien klar beschrieben werden.
Fehlt eine ausdrückliche Einstufung, gilt für beaufsichtigte Prüfungen Kategorie A und für schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten und sonstige unbeaufsichtigte beurteilungsrelevante Leistungen Kategorie B, sofern die Studiengangsleitung oder eine von ihr delegierte Person keine abweichende Regelung bekanntgegeben hat. Bei Unklarheiten haben Studierende vor Abgabe der Leistung oder vor Prüfungsantritt Rücksprache mit der zuständigen Lehrveranstaltungsleitung, Prüfungsleitung oder Betreuungsperson zu halten.
4.2 Eintrag in Lehrveranstaltungsunterlagen
Die Vorgaben zur KI-Nutzung sollen in geeigneter Form in Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Syllabi, Moodle-Kursen, Prüfungsinformationen oder Aufgabenstellungen aufgenommen werden.
Dabei sollte klar geregelt sein:
- ob KI verwendet werden darf
- für welche Zwecke KI verwendet werden darf
- welche KI-Nutzung ausgeschlossen ist
- wie KI-Nutzung zu dokumentieren ist (→ Fallkarte 1 Kennzeichnung & Dokumentation KI-generierter Inhalte in Studium und Forschung)
- welche Folgen eine nicht offengelegte oder unzulässige KI-Nutzung haben kann
- an wen sich Studierende bei Unklarheiten wenden können
4.3 Beobachtung von Umsetzungsproblemen
Wiederkehrende Unklarheiten oder Probleme sollten gesammelt und an das KI & Digitalisierungsboard zurückgemeldet werden. Dazu zählen insbesondere uneinheitliche Kennzeichnungspraxis, Unsicherheiten bei Prüfungen & Abschlußarbeiten, Datenschutzfragen, Verdachtsfälle oder der Wunsch nach studiengangsspezifischen Ausführungsregelungen.
4.4 Aufgaben bei Abschlussarbeiten und schriftlichen Arbeiten
Bei Abschlussarbeiten, Seminararbeiten, Projektarbeiten, Fallberichten und vergleichbaren schriftlichen Leistungen sollte die Studiengangsleitung darauf hinwirken, dass Betreuende klare Vorgaben zur KI-Nutzung machen. (bitte Fallkarte 1: Dokumentation KI-generierter Inhalte in Studium und Forschung beachten)
Empfohlen wird, zu Beginn der Betreuung festzulegen:
- im welchem Umfang KI verwendet werden darf
- für welche Arbeits- oder Projektschritte KI eingesetzt werden darf
- welche Nutzungen ausgeschlossen sind
- wie Prompts, Outputs und Überarbeitungen dokumentiert werden sollen (→ Fallkarte 1)
- ob ein KI-Nutzungsprotokoll oder eine Erklärung zur KI-Nutzung beizulegen ist
- wie die Eigenständigkeit der Leistung überprüft wird
Die Verantwortung für die wissenschaftliche Qualität, Richtigkeit, Quellenprüfung und Eigen-leistung bleibt bei der verfassenden Person.
4.5 Schnittstelle zum KI- und Digitalisierungsboard
Die Studiengangsleitung oder beauftragte Person hat eine wichtige Schnittstellenfunktion zum KI-DB.
Eine Vorlage an das KI-DB ist insbesondere erforderlich, wenn:
- ein neues KI-System für den Studiengang beschafft, eingeführt oder wesentlich geändert werden soll
- KI-Systeme institutionell in Lehre, Prüfung oder Studienorganisation eingesetzt werden sollen
- KI-Systeme für Prüfungsbewertung, Proctoring, automatisierte Verhaltensanalyse, Zulassung, Simultanübersetzung, Auswahl oder vergleichbar sensible Prozesse vorgesehen sind
- personenbezogene, sensible oder vertrauliche Daten verarbeitet werden sollen
- eine KI-Nutzung rechtlich, datenschutzrechtlich, ethisch oder organisatorisch besonders risikobehaftet erscheint
- ein Forschungs- oder Pilotprojekt in den regulären Lehr- oder Studienbetrieb überführt werden soll
Die Studiengangsleitung stellt sicher, dass dem KI-DB die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, insbesondere Zweck, Einsatzkontext, betroffene Personengruppen, Datenkategorien, Systemlogik, Risikoprofil und vorgesehene Schutzmaßnahmen.
4.6 Umgang mit Verdachtsfällen
Bei Verdacht auf unzulässige oder nicht offengelegte KI-Nutzung ist sachlich, fair und dokumentiert vorzugehen (→ Fallkarte 2: Verdachtsprüfung und Plausibilitätsprüfung von studentischen Arbeiten).
Die Studiengangsleitung sollte sicherstellen, dass:
- keine Entscheidung allein auf KI-Detektoren gestützt wird
- der Entstehungsprozess der Arbeit nachvollzogen wird
- Studierende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten
- Lehrende die einschlägigen Prüfungs- und Beurteilungsvorgaben beachten
- bei schwerwiegenden oder unklaren Fällen die zuständigen Stellen eingebunden werden (Dekan für Studium & Lehre, Qualitaätsmanagement)
- Maßnahmen verhältnismäßig und dokumentiert erfolgen
Mögliche Maßnahmen richten sich nach den jeweils anwendbaren studien-, prüfungs-, organisations- oder sonstigen Vorgaben. In Betracht kommen insbesondere zusätzliche Dokumentationsanforderungen, Nachfragen zum Entstehungsprozess, ergänzende Prüfungselemente, Nutzungsbeschränkungen oder andere geeignete Maßnahmen.
4.7 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung
Die Studiengangsleitung überprüft regelmäßig, ob die KI-Vorgaben im Studiengang verständlich, praktikabel und wirksam sind.
Dabei sollten insbesondere folgende Fragen berücksichtigt werden:
- Sind die KI-Regelungen in den Lehrveranstaltungen klar formuliert?
- Gibt es wiederkehrende Unsicherheiten bei Studierenden oder Lehrenden?
- Sind Dokumentationsanforderungen praktikabel?
- Werden Datenschutz und Vertraulichkeit ausreichend berücksichtigt?
- Sind Prüfungsformate noch geeignet, die angestrebten Lernergebnisse zu überprüfen?
- Gibt es Bedarf an studiengangsspezifischen Ausführungsregelungen?
- Müssen Lehrende oder Studierende zusätzlich geschult werden?
Erkenntnisse aus der Umsetzung sollten an die zuständigen Gremien, Organisationseinheiten oder das KI-DB rückgemeldet werden.